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FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 5 KO 268/14 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 139 Abs 1 FGO, § 139 Abs 3 FGO, § 149 Abs 1 FGO, § 52 Abs 3 GKG, § 3 Abs 1 GKG
Tatsächliche Verständigung im Klageverfahren - Kostenerstattung nur für das finanzgerichtliche Verfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der nach § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bei tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren auch betreffend nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume Kostenerstattung nur für das finanzgerichtliche Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2015, 70
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13
Terminsgebühr
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 5 KO 268/14
(3) Ob bzw. inwieweit anlässlich der Einigung bzw. Erörterung in einem gerichtlichen Verfahren über ein anderes einbezogenes gerichtliches Verfahren die Gebühr in dem Einbeziehungsverfahren aus dem Gesamtwert beider erledigter Gerichtsverfahren zu berechnen ist (so z. B. BAG-Beschluss vom 17. Februar 2014 10 AZB 81/13, NJW 2014, 1837), kann dahinstehen, weil vorliegend gerade kein anderes gerichtliches Verfahren in das das Streitjahr 2007 betreffende Klageverfahren einbezogen wurde. - BFH, 20.02.2014 - XI B 85/13
Zulässigkeit und Grenzen einer tatsächlichen Verständigung; Regelsteuersatz - …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 5 KO 268/14
(1) Während im Zivilprozess gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), im Sozialgerichtsverfahren gem. § 101 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und im Verwaltungsgerichtsverfahren gem. § 106 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Prozessvergleiche rechtlich zulässig sind und zugleich Vollstreckungstitel darstellen, steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Steueranspruch des Staates nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. z.B. zuletzt Beschluss vom 20. Februar 2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828 m.w.N.) und kann demzufolge weder Gegenstand eines Prozessvergleiches noch nach dem vorliegend maßgeblichen § 52 Abs. 3 GKG a.F. werterhöhend sein.